Dienstag, 24. November 2009

Rechtsschutz

Hinter dem Begriff Rechtsschutz verbirgt sich das Recht, das jeder von uns als Bürger hat, über einen Sachverhalt ein unabhängiges Gericht entscheiden zu lassen und somit sein Recht geltend zu machen.

Jedem von uns steht laut Grundgesetz die Gewährleistung des Rechtsschutzes zu. Im Grundgesetz sind in Artikel 19 Abs. 4 das Recht auf Rechtsschutz bei Akten öffentlicher Gewalt und in Artikel 103 den Anspruch auf rechtliches Gehör direkt bestimmt.
Laut Artikel 20 Abs. 1 GG kann der Gesetzgeber den Rechtsschutz im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips beschränken. Diese Tatsache beruht darauf, dass ansonsten die Effektivität des Rechtsschutzes leiden würde, da die Justiz nicht mehr handlungsfähig wäre.

Der Rechtsschutz der beispielsweise auf dem Klageweg bestritten wird, ist durch die Zulässigkeits- oder Sachurteilsvoraussetzung eingeschränkt. Hierbei soll eine angemessene Zuständigkeitsverteilung erreicht werden – hinsichtlich dem Gerichtsort, den Gerichtsinstanzen und dem Streitgegenstand –, und zusätzlich die Durchführung eines Vorverfahrens – Verwaltungsgerichtsbarkeit – ermöglicht werden oder einfach nur mittels Anwalt die Rechtsstreitigkeiten einzuschränken und schnellstmöglich zu lösen.

Eine andere Einschränkung hinsichtlich des Rechtschutzes ist das Rechtsschutzbedürfnis, d.h. eine natürliche oder juristische Person verfolgt mittels eines Gerichtsverfahrens das Ziel, Rechtsschutz zu erlangen. Eine Klage bedingt als Voraussetzung, um zu gelassen zu werden, ein Rechtsschutzbedürfnis. Hierbei muss man als Kläger ein rechtsschutzwürdiges Interesse haben und nicht das Ziel verfolgen, auf einfach, schnelle und billige Art und Weise, Erfolg zu haben.